Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Geltung der Bedingungen:
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote
der SMG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Käufers/Auftraggebers (im folgenden nur “Auftraggeber“ genannt)
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufs-bedingungen werden hiermit widersprochen.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn die SMG sie schriftlich bestätigt.
2 Angebot und Vertragsschluss
- In Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw.
enthaltene Angebote der SMG sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung der SMG. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen
oder Nebenabreden.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte
oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wird.
- Die Verkaufsangestellten der SMG sind nicht
befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben,
die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
- Soweit nicht anders angegeben, hält sich
die SMG an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum des Angebots
gebunden.
- Die Preise verstehen sich zuzüglich Verpackungs-
und Versandkosten sowie der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Verpackung und Versand
werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
- Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig.
Die SMG ist berechtigt, auch entgegen etwaiger anderslautender Bestimmungen des
Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen älteste Schulden anzurechnen. Sind
bereits Kosten, Zinsen etc. entstanden, so ist die SMG berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn die SMG über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die
Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur
berechtigt, wenn die von ihm geltend gemachten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
worden oder unstreitig sind.
4 Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine oder -fristen, die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die der SMG die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
- hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.,
auch wenn sie bei Lieferanten der SMG oder deren Unter-lieferanten eintreten, hat die SMG auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
- Derlei Verzögerungen oder Erschwernisse berechtigen
die SMG, die Lieferung bzw. Leistungszeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemes-senen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Wenn eine solche Behinderung länger als drei
Monate andauert, ist der Auftraggeber nach einer Nachfristsetzung von vier Wochen
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die SMG von ihrer Verpflichtung frei, so
kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Auf die genannten Umstände kann sich die SMG nur berufen, wenn sie den Auftraggeber
unverzüglich von der Behinderung benachrichtigt.
- Bei Vorliegen von durch die SMG zu vertretenden
Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden
Nachfrist auf 4 Wochen festgelegt, die mit Zugang der Nachfristsetzung bei der SMG
beginnt. Nach Fristablauf ist der Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
- Die SMG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt.
5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über,
sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager der SMG oder das Lager einer von der
SMG beauftragten Firma verlassen hat oder der Auftraggeber die Ware entgegengenommen
hat.
6 Gewährleistung
- Ist der Liefergegenstand oder die erbrachte
Leistung mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb
der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert
die SMG nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des
Auftraggebers Ersatz oder bessert nach.
- Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
- Es gelten, sofern nicht anderes vereinbart,
die gesetzlichen Gewährleistungs-fristen. Die Frist beginnt mit dem Datum der Lieferung
zu laufen.
- Die Gewährleistungspflicht gilt nur für Mängel,
die unter den zulässigen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen.
- Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich
zu untersuchen.
Etwaige Mängel müssen der SMG spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung
oder Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Mangelhafte Gegenstände sind
in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befanden,
zur Besichtigung durch die SMG bereitzuhalten.
- Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung schließt jedwede Gewährleistungsansprüche
gegenüber der SMG aus.
- Tritt ein Mangel erst später im Rahmen der
Gewährleistungsfrist zu Tage, so hat der Auftraggeber die SMG unverzüglich darüber
in Kenntnis zu setzen.
Bei Weiternutzung der schadhaften Sache in Ansehung des Mangels entfällt die Gewährleistungspflicht
der SMG.
- Schlagen mindestens 3 Nachbesserungsversuche
fehl oder ist eine Ersatzliefer-ung, nach angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber,
nicht möglich, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
- Die SMG übernimmt keine Gewährleistung für
Gebrauchtteile oder mangelhafte Vorleistungen bzw. vom Auftraggeber gestelltes Material.
- Gewährleistungsansprüche gegen die SMG stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner
zu und sind nicht an Dritte abtretbar.
- Jegliche Schadensersatzansprüche gegen die
SMG und ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Tritt der Auftraggeber nach Abschluss des
Vertrages vom Vertrag zurück, so hat die SMG einen Anspruch auf Schadensersatz in
Höhe von 25% des Auftragswertes. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, einen gegebenenfalls
geringeren Schaden nachzuweisen.
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die
der SMG aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen,
behält sich die SMG das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers
- insbesondere bei Zahlungsverzug - ist die SMG berechtigt die Vorbehaltsware auf
Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen.
Nimmt die SMG Ware zurück, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn die
SMG es ausdrücklich schriftlich bestätigt. Für die SMG erfolgte Pfändung von Ware
bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.
- Bei Zugriff Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher
- auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum der SMG hinweisen
und diese unverzüglich benachrichtigen. Soweit die SMG einen Ausfall erleidet, weil
ein Dritter die von ihm an die SMG zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage nach §771 ZPO nicht erbringen kann, haftet dafür der Auftraggeber.
- Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber findet ausschließlich
für die SMG statt. Bei Verarbeitung mit anderen, der SMG nicht gehörenden Waren,
steht der SMG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit
der Verarbeitung) zu. Für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware
entsprechend.
- Der Auftraggeber verwahrt das Allein- oder
Miteigentum unentgeltlich für die SMG.
- Der Auftraggeber ist befugt, die Vorbehaltsware zu veräußern. Sämtliche
hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber hiermit im
voraus an die SMG ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich
Mehrwertsteuer) der Vorbehaltsware. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Auftraggeber
weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Auftraggeber
der SMG die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekanntzugeben und alle
für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen.
Vorstehende Abtretung zur Sicherung der Forderungen der SMG umfasst auch solche
Forderungen, die der Auftraggeber gegen einen Dritten infolge einer Verbindung oder
Verarbeitung der Vorbehaltsware mit einer anderen Sache erwirbt.
9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen
aus dem Vertragsverhältnis ist Steinhagen.
- Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten wird als Gerichtsstand Stralsund vereinbart.
10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. Ungültige Bestimmungen oder Regelungslücken sind aus Sicht der Parteien
so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der gültigen Bestimmung
beabsichtigte wirtschaftliche Zweck weitgehend erreicht wird.
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